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EuGH: Urteil über Online-Gaming bestätigt erneut: EU-Rahmenbedingungen dringend erforderlich

Europäische Richter verschärfen Monopolanforderungen

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil im österreichischen Online-Glücksspielfall Dickinger und Ömer (C-347/09) bekannt gegeben. 

Das Gericht stellt ernsthaft in Frage, ob sich das österreichische Glücksspielgesetz im Einklang mit dem Europäischen Recht befindet und betont im Besonderen:

  • Damit ein Monopol Rechtfertigung findet, müssen die Rechtsvorschriften "ein besonders hohes Schutzniveau gewährleisten" – §. 54 des aktuellen Urteils.
  • Die nationale Gesetzgebung zur Errichtung eines Monopols hat “tatsächlich auf der Feststellung" zu beruhen, "dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen.” – EuGH Pressemitteilung 
  • “Nur eine maßvolle Werbung, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken" könnte "zugelassen werden" – EuGH Pressemitteilung  
  • Eine "Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist" kann "nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben. Das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen ist "grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen" vereinbar – §. 67 des aktuellen Urteils. 
  • "Zu unterscheiden ist also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt. " – § 69 des aktuellen Urteils. 
  • “Eine expansionistische Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt, entspräche nicht dem Ziel der Bekämpfung der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten. – EuGH Pressemitteilung 

Die EGBA hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht glaubhaft machen konnten, dass ihre Monopole geeignet sind, um ein ausreichend hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten, was jedoch eine Voraussetzung für eine derart restriktive Maßnahme wie die eines Monopols wäre. Dies steht in Einklang mit den neuesten Erkenntnissen eines Expertenworkshops der Europäischen Kommission, wonach “das vorhandene gesetzliche Regelwerk in einem Mitgliedstaat, sei es in Form eines Lizenzierungssystems oder eines Monopols, keinen merklichen Einfluss auf das Ausmaß von exzessivem Spielverhalten oder Spielsucht hat.”(1)

Im vorliegenden Fall liegt die Entscheidung beim nationalen Gericht, ob das österreichische Internetmonopol tatsächlich ein ausreichend hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet, wie es die geltende Rechtssprechung des EuGH fordert. Der EuGH stellt fest, dass das vorlegende österreichische Gericht bereits seine Zweifel diesbezüglich zum Ausdruck gebracht hat (§ 59 des aktuellen Urteils). Die EGBA geht deshalb davon aus, dass die gegen Herrn Dickinger und Herrn Ömer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe fallen gelassen werden. 

Wichtiger noch ist die Tatsache, dass der Gerichtshof abschließend feststellt, dass auf Unionsebene eine Harmonisierung der Glücksspielregelung fehlt. 

Sigrid Ligné, Generalsekretärin der EGBA, erklärte heute: “Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten gehen immer mehr dazu über, den Online-Glücksspielmarkt auf der Basis von Mehrfachlizenzvergaben zu regeln. Dieser Trend verstärkt sich außerdem durch das Verhalten der Europäischen Kommission, die ihren Grünbuchprozess zur Regelung des Online-Glücksspiels weiter vorantreibt. Dieses Urteil macht abermals deutlich, dass die einzig gangbare Lösung darin besteht, umfassende EU-Rahmenbedingungen für Online-Glücksspiele auf den Weg zu bringen”. 

Diese Rechtssache ist bereits das zweite vorläufige Urteil des EuGH, das das österreichische Glückspielgesetz betrifft. Im September 2010 kam der Europäische Gerichtshof bereits zum Schluss, dass die österreichische Gesetzgebung aufgrund mangelnder Transparenz bei der Konzessionsvergabe an Spielbanken unionsrechtswidrig ist. In diesem Urteil bestätigte der EuGH, dass die Erfordernis einer Niederlassungspflicht nicht vertretbar sei, wenn damit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, da es weniger Beschränkungen gäbe, um eine wirksame Kontrolle der Betreiber von Glücksspielen zu garantieren.(2)


(1)Weitere Informationen finden Sie im Bericht des Workshops über exzessives Spielverhalten unter http://ec.europa.eu/internal_market/services/gambling-workshops_en.htm
(2)Urteil des EuGH vom 9. September 2010 in der Rechtssache C-64/08, Engelmann

- ENDS -  

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Sigrid.Ligne@egba.eu 

Die EGBA ist der Verband der führenden europäischen Online-Glücksspiel- und Wettanbieter Bet-at-home.com, bwin.party, BetClic,  Digibet, Expekt, Interwetten, und Unibet.. Die EGBA fordert für private Glücksspiel- und Wettanbieter, die in einzelnen Mitgliedstaaten reguliert und zugelassen sind, fairen Marktzugang innerhalb der Europäischen Union. Obgleich der Online-Glücksspiel- und -wettmarkt ein rasantes Wachstum verzeichnet, wird er auch in den kommenden Jahrzehnten nur einen begrenzten Teil des gesamten europäischen Glücksspielmarktes ausmachen. Für das herkömmliche Glücksspiel wird ein Wachstum der Bruttorohertäge von 79.6 Milliarden € 2009 auf 83.7 Milliarden € 2012 erwartet, welches also weiterhin einen Löwenanteil von 87% des Marktes einnehmen wird. Quelle: H2 Gambling Capital, April 2010.

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