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EuGH: Österreichische Glücksspielbestimmungen verstoßen gegen EU-Recht
Zeit für eine EU-weite Regulierung des Glücksspielsektors
In einem heute veröffentlichten Urteil (1) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass etliche Bestimmungen im österreichischen Glücksspielgesetz diskriminierend und unverhältnismäßig sind und somit gegen Unionsrecht verstoßen.
Im Urteil, das nur einen Tag nach den bahnbrechenden Entscheidungen des EuGH zum deutschen Lotterie- und Sportwettmonopol erging, bezeichnet der Gerichtshof die österreichischen Rechtsvorschriften zum Glücksspiel als nicht im Einklang mit Unionsrecht stehend.
Nachfolgende Feststellungen des Gerichtshofs machen nicht nur eine österreichische Reform des Glücksspielmarkts erforderlich, sondern werden sich auch auf die Gesetzgebung in anderen Mitgliedstaaten auswirken:
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„die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, [stellt] eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.“ (EuGH-Pressemitteilung Nr. 80/10)
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„Es gibt nämlich mehrere mildere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren. Außerdem kann jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und Sanktionen unterworfen werden. Darüber hinaus steht nichts einer Überprüfung in den Räumlichkeiten der Spielbanken entgegen“. (idem)
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„Gleichwohl steht es nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang, dass bei der Vergabe der Konzessionen an die Casinos Austria AG keine Ausschreibung stattgefunden hat.“ (idem)
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„Nach ständiger Rechtsprechung muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nämlich, damit es trotz des Eingriffs in solche Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden.“ (Rn 55, Urteil in RS C-64/08)
Sigrid Ligné, Generalsekretärin der European Gaming and Betting Association (EGBA) kommentiert das heutige Urteil wie folgt: „Die heutige Entscheidung belegt eindeutig, dass die Mitgliedstaaten in der EU lizenzierten Online-Anbietern kein Sitzerfordernis auferlegen dürfen. Im digitalen Zeitalter gibt es klarerweise andere und effizientere Mittel, um Anbieter zu kontrollieren.“
„Das heutige Urteil stärkt die rechtlichen Argumente der Europäischen Kommission in den Vertragsverletzungsverfahren, die gegen mehrere Mitgliedstaaten anhängig sind, deren Glücksspielrecht ähnlich ausgestaltet ist. Binnenmarkt-Kommissar Barnier wird dadurch ebenfalls in seiner Grünbuch-Initiative und dem Vorantreiben der Diskussionen zu einer EU-Regulierung des Sektors gestärkt.“, so Ligné weiter.
(1) C-64/08
ENDE
ENDE Rückfragehinweis:
Sigrid Ligné: +32 2 554 08 90
Zur EGBA:
Die EGBA ist der Verband der führenden europäischen Online-Glücksspiel- und Wettanbieter Bet-at-home.com, BetClic, bwin, Digibet, Expekt, Interwetten, PartyGaming and Unibet. Die EGBA fordert für private Glücksspiel- und Wettanbieter, die in einzelnen Mitgliedstaaten reguliert und zugelassen sind, fairen Marktzugang innerhalb der Europäischen Union. Obgleich der Online-Glücksspiel- und -wettmarkt ein rasantes Wachstum verzeichnet, wird er auch in den kommenden Jahrzehnten nur einen begrenzten Teil des gesamten europäischen Glücksspielmarktes ausmachen. Für das herkömmliche Glücksspiel wird ein Wachstum der Bruttorohertäge von 70.5 Milliarden € 2009 auf 76.5 Milliarden € 2012 erwartet, welches also weiterhin einen Löwenanteil von 86,2 % des Marktes einnehmen wird. Quelle: H2 Gambling Capital, Januar 2010.
Anmerkung:
Das System des Vorabentscheidungsverfahrens (nach Art. 267 AEUV, ex-Artikel 234 EGV) ermöglicht es einzelstaatlichen Gerichten, die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der EuGH kann auf dem Wege von Vorabentscheidungen EU-Recht in Zusammenhang mit durch die einzelstaatlichen Gerichte aufgeworfenen konkreten Rechtsfragen auslegen. Das Gericht ist bestrebt, in solchen Urteilen Antworten zu geben, die zur Klärung des jeweiligen Streitfalles dienlich sind. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, in einer endgültigen Entscheidung die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen.
Durch die Europäische Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (nach Art. 258 AEUV, ex-Artikel 226 EGV) ermöglichen dem EuGH Feststellungen zur Einhaltung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten. Der EuGH legt im Rahmen solcher Verfahren EU-Recht nicht lediglich zu konkreten einzelnen Fragen aus, sondern kann auch eine weitgehendere Analyse unter Beurteilung des jeweiligen Sachverhaltes vornehmen. Zurzeit sind gegen sieben Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Schweden, Ungarn, Niederlande und Griechenland) Vertragsverletzungsverfahren in Verbindung mit ihrer jeweiligen Glücksspielgesetzgebung anhängig. Die sieben Staaten haben bereits eine begründete Stellungnahme als letzten Verfahrensschritt vor einer Vertragsverletzungssache vor dem EuGH erhalten.
